§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen Emanuel Lasker Gesellschaft. Nach Eintragung in das Vereinsregister führt er den Namenszusatz „e.V.“
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Berlin.
(3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Ziele.
(3) Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
(4) Die Mitglieder in ihrer Eigenschaft als Vereinsmitglied erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Zweck
(1) Die Aufgabe des Vereins besteht in der Förderung der Kultur. Der Verein pflegt und verbreitet das kulturelle und geistige Erbe von Emanuel Lasker und seinen Zeitgenossen in Schach, Philosophie, Wissenschaft, Kunst und Geistesgeschichte in der Bundesrepublik Deutschland und im Ausland. Zudem soll Schach als Kultur- und Bildungsgut und als Sportart gefördert werden.
(2) Der Verein fördert die Wiederentdeckung und Bewahrung deutsch-jüdischer Kulturzeugnisse, die vom Nationalsozialismus zerstört und heute vergessen sind.
(3) Der Verein setzt sich dafür ein, dass das Sommerhaus Laskers in seiner ursprünglichen Form in Thyrow zu einer Erinnerungsstätte des Schachweltmeisters ausgebaut wird, um es der interessierten Öffentlichkeit zugänglich zu machen.
(4) Der Zweck des Vereins ist insbesondere zu erreichen durch:
1. Förderung der wissenschaftlichen Erforschung von Leben und Werk von Emanuel Lasker.
2. Zusammenarbeit mit nationalen und internationalen gemeinnützigen Verbänden und Institutionen zur Pflege des Kulturerbes von Emanuel Laskers weltweit .
3. Rekonstruktion des Lasker Haus in Thyrow und Errichtung einer ständigen Ausstellung mit Erinnerungsstücken , Fotos und Archivarien.
4. Nutzung der philosophischen und politischen Gedanken von Emanuel Lasker für die politische Bildung der Jugend durch Vorträge, Gesprächsreihen und Publikationen .
5. Organisation von Lasker-Prominententurnieren in Deutschland und Entwicklung eines Internationalen Emanuel Lasker Turniers in Berlin der höchsten Kategorie. Zusammenarbeit mit dem Deutschen Schachbund (DSB) zur Steigerung der Popularität des Schachspiels und des Schachsports in der Gesellschaft .
6. Organisation von Veranstaltungen (öffentliche Gesprächsrunden , Tagungen, Seminare, Ausstellungen) zu o.g. Themen kreisen.
7. Gründung einer Initiative zur Errichtung eines Schachmuseums in Berlin zur Bewahrung und Pflege großer privater deut scher Schachsammlungen (Bibliotheken, Schachfiguren- und Kunstsammlungen etc.).
§ 4 Mitgliedschaft
(1) Mitglieder des Vereins können natürliche Personen , die das 18. Lebensjahr voll endet haben, und juristische Personen werden. Der Eintritt in den Verein kann als ordentliches Mitglied oder Fördermitglied erfolgen.
(2) Der Antrag auf Aufnahme in den Verein als ordentliches Mitglied oder Fördermitglied ist schriftlich an den Vorstand zu stellen , der einstimmig über die Aufnahme entscheidet . Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Aufnahmebeschluss, der dem Mitglied schriftlich mitzuteilen ist .
(3) Die Mitgliedschaft endet durch:
1. Tod oder bei juristischen Personen bei Verlust der Geschäftsfähigkeit,
2. schriftliche Austrittserklärung des Mitglieds gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende des Kalenderjahres,
3. Streichung aus der Mitgliederliste bei grober Verletzung der Verpflichtungen zur Entrichtung der Mitgliedsbeiträge,
4. Ausschluss
(4) Ein Mitglied kann durch den Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich den Interessen des Vereins zuwiderhandelt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn ein schwerwiegender Verstoß gegen die Satzung zu verzeichnen ist. Den Antrag auf Ausschluss kann jedes ordentliche Mitglied stellen. Über den Antrag entscheidet nach Anhörung des betroffenen Mitgliedes der Vorstand.
(5) Gegen den Beschluss des Vorstandes über den Ausschluss des Mitgliedes ist die Beschwerde in der dem Beschluss folgenden Mitgliederversammlung zulässig.
(6) Ein ausgeschiedenes Mitglied hat keinen Anspruch auf Anteile am Vereinsvermögen oder auf Beitragsrückerstattung.
(7) Der Vorstand hat das Recht, durch Beschluss verdienstvolle Mitglieder des Vereins und Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens zu Ehrenmitgliedern zu ernennen.
§ 5 Rechte und Pflichten der ordentlichen Mitglieder
(1) Das Mitglied ist berechtigt:
1. zur Teilnahme an den Mitgliederversammlungen und den Veranstaltungen des Vereins,
2. das Stimmrecht auszuüben,
3. für den Vorstand zu kandidieren und sich in diesen wählen zu lassen,
4. Fragen, Hinweise, Vorschläge und Kritiken an den Vorstand zu richten und dazu Antworten und Erklärungen zu erhalten,
5. sie den Verein betreffenden Unterlagen am Sitz des Vereins einzusehen.
(2) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Satzung und das Programm des Vereins zu unterstützen sowie die Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane zu befolgen.
(3) Jedes Mitglied hat einen Beitrag zu leisten. Die Höhe des Beitrages wird von der Mitgliederversammlung mittels Beitragsordnung festgelegt. Die Mitglieder sind verpflichtet, ihre Mitgliedsbeiträge fristgemäß entsprechend der Beitragsordnung an den Verein zu entrichten. Ehrenmitglieder sind von der Verpflichtung zur Beitragsentrichtung befreit .
§ 6 Rechte und Pflichten der Fördermitglieder
(1) Die Fördermitglieder haben auf Mitgliederversammlungen des Vereins Rede- und Antragsrecht. Sie haben kein Stimmrecht.
(2) Jedes Fördermitglied hat einen finanziellen Beitrag zu leisten, dessen Höhe zwischen Fördermitglied und Vorstand vereinbart wird.
(3) Die Fördermitglieder sind verpflichtet, den Vereinszweck zu fördern und alles zu unterlassen, was dem Ansehen des Vereins schaden und die Erreichung des Zwecks gefährden könnte.
(4) Beschlüsse über die Streichung oder den Ausschluss eines Fördermitglieds sind von den Organen des Vereins wie bei ordentlichen Mitgliedern zu handhaben .
§ 7 Organe und Gremien des Vereins
(1) Der Verein bildet folgende Organe :
die Mitgliederversammlung
den Vorstand
(2) Die Bildung weiterer, ständig oder zeitweilig arbeitender Organe zur Erfüllung der Aufgaben des Vereins ist auf Beschluss der Mitgliederversammlung möglich.
§ 8 Mitgliederversammlung
(1) Ordentliche Mitglieder Versammlungen finden alle zwei Jahre statt.
(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen , wenn es im Interesse des Vereins geboten ist. Dies ist insbesondere der Fall, wenn:
1. der Vorstand oder ein Vorstandsmitglied zu wählen ist,
2. der sechste Teil der Mitglieder die Einberufung einer Mitgliederversammlung unter Angabe der Gründe schrift lich vom Vorstand verlangt.
(3) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vereins oder einem seiner Stellvertreter einberufen. Die Einberufung ist unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung bekannt zugeben.
(4) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder von einem Stellvertreter geleitet.
(5) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als sieben Mitglieder anwesend sind .
(6) Die Mitgliederversammlung fasst mit einfacher Mehrheit Beschlüsse, sofern im Folgenden keine anderen Bestimmungen getroffen sind.
(7) Die Abstimmung erfolgt durch Handzeichen, eine andere Form der Abstimmung kann beschlossen werden.
(8) Beschlüsse über den Ausschluss eines Mitglieds oder die Änderung der Beitragsordnung bedürfen der Stimmen von zwei Drittel der erschienenen Mitglieder. Das auszuschließende Mitglied besitzt kein Stimmrecht. Für den Beschluss der Satzungsänderung oder der Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Viertel der erschienenen Mitglieder erforderlich. Eine Änderung des Zweckes bedarf der Zustimmung aller Mitglieder.
(9) Über die in der Versammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden der Versammlung und dem Protokollführer zu unterschreiben. Jedes Mitglied ist berechtigt , die Niederschrift einzusehen.
§ 9 Vorstand
(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus mindestens drei und höchstens sieben von der Mitgliedsversammlung gewählten Mitgliedern. Er wird für eine Amtszeit von vier Jahren gewählt . Wiederwahl ist möglich. Die Amtszeit des Gründungsvorstands wird bis zum 30.04.2002 begrenzt.
(2) Die Mitglieder des Vorstandes wählen aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und zwei Stellvertreter (Schatzmeister und Schriftführer). Sie bilden Vorstand im Sinne des §26 BGB.
(3) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
(4) Der Vorsitzende oder einer seiner beiden Stellvertreter vertritt den Verein allein .
(5) Der Vorstand hat alle zwei Jahre der Mitgliederversammlung einen Geschäftsbericht sowie eine Einnahme- und Überschussrechnung vorzulegen.
§ 10 Finanzierung
(1) Der Verein finanziert sich aus Mitgliedsbeiträgen, Spenden und Fördermitteln .
(2) Die Verwaltung der Finanzmittel obliegt dem Schatzmeister im Auftrag des Vorstandes. Die Verwendung der Finanzmittel wird durch einen Kassenprüfer, der nicht Mitglied des Vorstandes ist, kontrolliert.
(3) Natürliche und juristische Personen können, unabhängig von einer Mitgliedschaft, durch Spenden die Arbeit des Vereins zweckfrei oder zweckbestimmt fördern.
§ 11 Auflösung des Vereins
(1) Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelößst werden.
(2) Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand.
(3) Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung des Schachs unter Kindern und Jugendlichen.